dossier:bin:sicherheitsrichtlinien

Der folgende Anhang ist ein Entwurf für Internetsicherheitsrichtlinien für die Schulen des Kantons Zürich.

Diese Richtlinien beschreiben die pädagogischen, technischen und organisatorischen Vorgaben für die Umsetzung der Internet-Sicherheit an den Zürcher Schulen. Sie basieren auf der kantonalen Gesetzgebung (IDG, IDV und ISV) und auf den Erfahrungen im Umgang mit Internet-Sicherheit der letzten Jahre.

Aufgrund der rasanten Entwicklungen im ICT-Bereich sollten diese Richtlinien in der Regel alle 4 bis 5 Jahre überprüft und gegebenenfalls den veränderten Gegebenheiten angepasst werden.

0.1.1 Ziele

Das Ziel dieser Internet-Sicherheits-Richtlinien ist es, die Schulen bei der Anwendung und Umsetzung einer guten Praxis betreffend der Sicherheit bei der Internet-Nutzung durch Schüler/innen, Lehrer/innen oder andere an der Schule tätige Personen zu unterstützen. Folgende drei Grundsätze sind dabei massgebend:

Die Schulen setzen sowohl auf massvolle pädagogische wie auch auf technische Massnahmen.
Die Internet-Sicherheits-Infrastruktur soll schulspezifisch sein und mindestens ein semiprofessionelles Niveau erreichen.
Die Schulen streben eine Balance zwischen Sicherheitsrisiken, technischen Massnahmen und pädagogisch, didaktischem Mehrwert eines einfachen Netzzugangs an.

0.1.2 Definition von Internet-Sicherheit

Internet-Sicherheit ist ein sehr weiter Begriff. Er umfasst Themen wie

  • Computer- und Netzsicherheit: Schutz der Infrastruktur vor Angriffen wie Hacken, mutwillige automatisierte Überlastung, sowie Viren und anderem Schadcode.
  • Datensicherheit: Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Manipulation oder Verlust.
  • Datenschutz: Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch (siehe Datenschutzgesetz).
  • Schutz der Kinder, Jugendlichen und Lehrpersonen: Schutz vor problematischen Inhalten, problematischen Kontakten und Cyber-Mobbing.
  • Schutz der Lehrer/innen und der Schule: Schutz vor unangenehmen und/oder rechtlich problematischen Situationen aufgrund der Internet-Nutzung in der Schule (siehe Personalgesetz).

0.1.3 Gültigkeitsbereich

  • Diese Richtlinien betreffen alle von der Schule zur Verfügung gestellten Internetzugänge. Sie betreffen nicht die privaten Internetzugänge (via Handy etc.) der Schüler/innen und Lehrer/innen. Diese sind im Verantwortungsbereich der Nutzer/innen resp. deren Eltern. Die Nutzung der privaten ICT-Geräte auf dem Schulareal und im Unterricht ist in der Internet-Nutzungsvereinbarungen mit den Schüler/innen und Lehrer/innen geregelt.
  • Schulen, die über eine umfassende ICT-Konzeption verfügen, können begründet auf die Umsetzung einzelner Richtlinien verzichten, falls diese durch andere Massnahmen abgedeckt werden.
  • Stufenspezifische Richtlinien sind folgendermassen gekennzeichnet: KGU (Kindergarten/Unterstufe), M (Mittelstufe), S1 (Sekundarstufe 1), S2 (Sekundarstufe 2).

0.2.1 Gelebte Kultur der Internet-Nutzer/innen

  • (a) In der Schule wird eine offene Kultur und ein Diskurs über den Umgang mit Internet-relevanten Themen gepflegt (z.B. Copyright, Sicherheit, Personen- und Datenschutz, Qualität von Informationsquellen, etc.).

0.2.2 Verhaltenskodizes mit Internet-Nutzer/innen

  • (a) Jede Schule verfügt über eine Internet-Nutzungsvereinbarung, als Ergänzung zur Schulhausordnung oder als integraler Bestandteil der Schulhausordnung.
  • (b) Die Internet-Nutzungsvereinbarung weist auf angemessenes, respektvolles Verhalten im Internet hin.
  • (c) Die Internet-Nutzungsvereinbarung ist von allen Internet-Nutzer/innen resp. deren Eltern zur Kenntnis zu nehmen.

0.2.3 Medienkompetenz der Internet-Nutzer/innen

  • (a) Alle Internet-Nutzer/innen verfügen über ihrer Stufe entsprechende Internet-Nutzungs-Kompetenzen.
  • (b) Alle Internet-Nutzer/innen verfügen über eine ihrer Stufe entsprechende Medienkompetenz bezüglich Internet-Nutzung.
  • (c) Alle Internet-Nutzer/innen sind sich den Problemen bei der Internetnutzung bewusst.
  • (d) Lehrpersonen und Schulverwaltungspersonal sind mit dem Umgang mit personenbezogenen Daten vertraut.

Die Internet-Nutzer/innen beachten das Datenschutzgesetz, insbesondere

  • (a) Personenbezogene Daten sind zurückhaltend zu erfassen.
  • (b) Personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen im Internet veröffentlicht werden.
  • (c) Qualifizierende personenbezogenen Daten sind verschlüsselt zu speichern und zu versenden.

0.4.1 Anforderungen an die ICT-Nutzergeräte

Zu ICT-Nutzergeräten zählen Workstations, Desktops, Notebooks, Subnotebook, Netbooks, Tablets, E-Book-Reader, Handys, Smartphones, Musikgeräte, Videogeräte, etc. mit der Möglichkeit des Internetzugangs.

  • (a) Alle in der Schule verwendeten ICT-Geräte für die Schadcode in Umlauf ist, müssen über einen aktuellen Schadcodeschutz (Virenschutz etc.) verfügen.
  • (b) Alle in der Schule verwendeten ICT-Geräte, für die Sicherheitsupdates angeboten werden, müssen regelmässig aktualisiert werden.

0.4.2 Anforderungen an das IT-Netzwerk

  • (a) Das Netzwerk ist dokumentiert zum Beispiel als Netzwerkplan und/oder Inventarliste.
  • (b) Der Netzwerkverkehr vom Schulnetz ins Internet wird maximal 6 Monate protokolliert.
  • (c) Der Netzwerkverkehr vom Schulnetz ins Internet wird überprüft bezüglich
    • erlaubten, resp. ausgeschlossen Internet-Anwendungen (Anwendungs-Filterung durch Firewall),
    • erlaubten, resp. ausgeschlossen Internet-Quellen (Ressourcen-Filterung).
    • zugangsberechtigten, resp. ausgeschlossenen Personen (Authentifizierung/Autorisierung),
  • (d) Die Einstellung von Firewall, Ressourcen-Filter und Authentifizierung/Autorisierung-Infrastruktur ist dokumentiert in einer Sicherheitspolicy.
  • (e) Die Firewall, Ressourcen-Filterung und Authentifizierung/Autorisierung wird von der Schule selbst oder in Auftrag betrieben.
  • (e) Die Firewall schützt die Schule gegen unberechtigte An- und Zugriffe von und nach aussen.
  • (f) Die Ressourcen-Filterung beschränkt den Zugang zu problematischen Inhalten. Die Ressourcen-Filterung kann auf URL-Verbotslisten und/oder Inhaltsüberprüfung aufbauen. Ressourcen-Filterung ist verpflichtend für KGU, M und S1 und empfohlen für S2.
  • (g) Die Authentifizierung/Autorisierung beschränkt den Internet-Zugang auf bekannte Nutzer/innen. Authentifizierung/Autorisierung ist verpflichtend für S2 und empfohlen für S1, M.
  • (h) Anonyme Internetzugänge können aus pragmatischen Gründen weiter angeboten werden, unter der Bedingung einer restriktiven Ressourcen-Filterung und einer restriktiven Firewall.
  • (i) Detailanforderungen zu (FW) Firewall, (RF) Ressourcen-Filterung und (AA) Authentifizierung/Autorisierung sind im Anhang zu finden.

0.5.1 Verantwortliche Personen

  • (a) Die Schule bestimmt eine Person, die für die Umsetzung der Internet-Sicherheit verantwortlich ist, sich informiert und bei Fragen als Ansprechperson gilt.
  • (b) Die Schule richtet ein mehrstufiges pädagogisches und technisches Support-Konzept ein, das auch bei Fragen zu Internetnutzung und Internetsicherheit greift.

0.5.2 Sicherzustellende Vorgehen

  • (a) In der Schule ist ein Vorgehen sichergestellt, wie bei Angriffen von aussen und bei Missbrauch von innen die notwendigen Gegenmassnahmen (z. B. Informationswege, Sichern von Beweisen, etc.) eingeleitet werden.
  • (b) In der Schule ist ein Vorgehen sichergestellt zur Auswertung personenbezogener Logdaten.
  • (c) In der Schule ist ein Vorgehen sichergestellt, wie das Sperren oder Freigeben von Internetinhalten bezüglich der Ressourcen- oder Inhalts-Filterung geregelt ist.

Die Schulen werden bei der Umsetzung dieser Richtlinien unterstützt:

  • Beim Kanton (VSA und MBA) sind für die in den Richtlinien erwähnten Dokumente Beispieldokumente verfügbar.
  • Der Kanton (VSA und MBA) unterstützt die Evaluation/Entwicklung von semiprofessionellen Angeboten/Lösungen, die die technischen Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen.
  • Der Kanton (VSA und MBA) koordiniert die Lizenzierung von Sicherheits-Software womöglich und notwendig.
  • Der Kanton (VSA und MBA) und/oder der Bund (educa) stellt den Schulen regelmässig (wöchentlich) aktualisierte URL-Sperrlisten zu den wesentlichen Kategorien als Grundlage für die Ressourcenfilterung bereit.
  • Der Kanton (VSA und MBA) und/oder der Bund (educa) stellt den Schulen ein föderiertes Authentifizierungs- und Autorisierung-System zur Verfügung.

Dieser Anhang beschreibt eine technische Sichtweise und dient als Orientierung für die technische Umsetzung der Richtlinien.

0.7.1 Detailanforderung an die Netzwerkkomponenten

  • Alle zentralen Netzwerkkomponenten müssen IPV4 und IPV6 verarbeiten können.

0.7.2 Detailanforderung an eine Firewall (FW)

Eine Firewall muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

  • (a) in einer Sicherheitspolicy ist zu definieren, welcher Netzverkehr nach bestimmten Regeln zugelassen oder verhindert werden soll. Diese Sicherheitspolicy muss für eine gesamte Schule Gültigkeit haben.
  • (b) Diese Sicherheitspolicy muss in regelmässigen Abständen überprüft und den aktuellen Umständen angepasst werden.
  • (c) Die Firewall muss den Traffic protokollieren. Es muss in sinnvollen Abständen geprüft werden, ob die Zugriffsbeschränkungen eingehalten werden und funktionieren. Nur durch eine hohe Analyse-Frequenz können Angriffe wie Port Scans, Smurf, Ping of Death, oder Teardrop in nützlicher Zeit erkannt und abgewehrt werden.
  • (d) Die Logdaten der Firewall müssen mindestens 6 Monate lang archiviert werden.
  • (e) Die Software-Komponenten müssen in regelmässigen Abständen ein Update erfahren. Es ist ein Qualitätsmerkmal der eingesetzten Lösung, wie häufig solche Updates zur Verfügung gestellt werden.
  • (f) Sämtliche Anpassungen der Konfiguration auf der Firewall müssen im System rückverfolgbar sein. Der Zugriff zum Ändern der Konfiguration muss eingeschränkt werden.
  • (g) Die Firewall muss wirksam die eigene Netzwerkstruktur verbergen. Nur nötige, öffentliche IP-Adressen sollen nach aussen (Internet) sichtbar sein
  • (h) Funktioniert die Firewall aufgrund von Hardware- oder Software-Problemen nicht oder nicht einwandfrei, muss der Zugang zum Internet unterbrochen werden können. Nur so kann die Sicherheit aufrecht erhalten werden.
  • (i) Im Fall eines Ausfalls des Systems oder wichtiger Komponenten davon, muss Ersatz-Material verfügbar sein, und das System muss mittels Backup/Restore-Funktion innert nützlicher Frist wiederhergestellt werden können.

0.7.3 Details zu den Anforderungen an Ressourcen-Filterung (RF)

Die RF muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

  • (a) Die Schule definiert selber oder auf Empfehlung des Kantons, welche Kategorien unerwünschten Inhalts (Pornographie, Gewaltdarstellungen, etc.) sie blockieren will.
  • (b) Entweder verfügt die RF über einen leistungsfähigen Service, der laufend die Kategorisierung von Websites aktualisiert und mit der RF synchronisiert (URL-Filtering) oder es wird ein Inhaltsüberprüfungssystem (Content-Screening-System) eingesetzt, welches vermag den Inhalt zur Laufzeit zu scannen.
  • (c) Wird URL-Filtering (Ressourcenfilterung) eingesetzt, so muss die zugrundeliegende Datenbank regelmässig aktualisiert werden.
  • (d) Wird ein Scanning zur Laufzeit eingesetzt (Inhaltsüberprüfung), muss insbesondere auf eine genügende Performanz-Reserve geachtet werden.
  • (e) Anfragen via URL und via IP-Adressen müssen gleichermassen geprüft und allenfalls abgewiesen werden können.
  • dossier/bin/sicherheitsrichtlinien.txt
  • Zuletzt geändert: 2018/08/10 16:28
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